AGB Strom

Allgemeine Stromlieferbedingungen der MAXENERGY Austria Handels GmbH („MAXENERGY“) für Endverbraucher:innen

1. Vertragsgegenstand

1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist die Lieferung elektrischer Energie (Strom in Niederspannung) durch die MAXENERGY Austria Handels GmbH („MAXENERGY“) für die Versorgung der Abnahmestelle des/der Kund:in zu den vereinbarten Preisen. "Kund:in" im Sinne dieser AGB ist der/die Haushaltskund:in gemäß §7 Abs. 1 Z 25 Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz 2010 („ElWOG 2010“), der/die Kleinunternehmer:in gemäß §7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010 oder mittelständische Unternehmer:in bis zu einer jährlichen Abnahmemenge von 100.000 kWh mit standardisiertem Lastprofil, die jeweils von MAXENERGY Strom für den Eigenverbrauch beziehen. Die Abnahmemenge wird in Kilowattstunden („kWh“) gemessen. MAXENERGY liefert nur Strom in der Republik Österreich. Eine Weiterleitung des Stroms an Dritte ist unzulässig. Für die Grundversorgung gilt Ziffer 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“).

1.2 Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand dieses Vertragsverhältnisses und wird daher in diesen AGB auch nicht geregelt. Die Belieferung durch MAXENERGY setzt daher einen Anschluss- sowie einen Netzzugangsvertrag des/der Kund:in mit dem örtlichen Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Ausmaß der Energielieferung voraus. Erfüllungsort ist der technisch geeignete Einspeisepunkt in der Regelzone, in der die Kund:innenanlage liegt. Mit Lieferbeginn wird der/die Kund:in mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der MAXENERGY angehört.

1.3 Maßgeblich für die gelieferte Stromart und Spannungsart ist die Stromart des jeweiligen örtlichen Verteilernetzes, an das die Anlage des/der Kund:in angeschlossen ist.

1.4 Der/die Kund:in kann unter verschiedenen Preis-Tarifen von MAXENERGY wählen. Der vom/von der Kund:in gewählte Tarif ist den Angebots- und/oder Vertragsunterlagen zu entnehmen. Zusätzlich zu diesen AGB gelten die für den gewählten Tarif ergänzenden Bedingungen, welche in den Angebots-/ Vertragsunterlagen und in dem im www.maxenergy.at/downloadbereich.html veröffentlichtem jeweiligen Preisblatt abgebildet sind. Bei Widersprüchen gelten zuerst die Regelungen in dem jeweils gültigen Preisblatt, dann in den Angebots- und/oder Vertragsunterlagen und im letzten Schritt die Regelungen dieser AGB.

1.5 Wartungs- und Anschlussarbeiten werden von MAXENERGY nicht durchgeführt. Dies ist Aufgabe des Netzbetreibers.

2. Zustandekommen des Vertrages / Lieferbeginn

2.1 MAXENERGY kann über das Internet, aber auch im Direktvertrieb beauftragt werden. Der Stromlieferungsvertrag kommt zustande, wenn der/die Kund:in sein/ihr vollständig ausgefülltes Antragsformular (Angebot) an MAXENERGY übermittelt und MAXENERGY das Angebot des/der Kund:in innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des/der Kund:in zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom/von der Kund:in zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse oder durch die Aufnahme der Belieferung annimmt.

2.2 MAXENERGY ist berechtigt, das Angebot des/der Kund:in ohne Angabe von Gründen abzulehnen. MAXENERGY hat zudem das Recht, die Belieferung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen.

2.3 Der Lieferbeginn erfolgt an dem nach den Marktregeln frühestmöglichen Zeitpunkt, sofern alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (z.B. erfolgter Lieferantenwechsel, Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.

2.4 Sollte der/die Kund:in im Antrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn genannt haben, so wird MAXENERGY die Belieferung zum genannten Termin aufnehmen, sofern ein Wechsel des Stromversorgers zu diesem Termin rechtlich und technisch möglich ist und der vom/von der Kund:in genannte Wunschtermin nicht mehr als 4 Monate nach seinem Antrag liegt. Die Kündigung des bisherigen Stromliefervertrages erfolgt durch MAXENERGY zu dem angegebenen Wunschtermin oder andernfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

2.5 MAXENERGY wird dem/der Kund:in den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Stromlieferungsvertrages und den Lieferbeginn durch MAXENERGY mitteilen, sobald MAXENERGY die Bestätigung des Netzbetreibers vorliegt. Sollte der bisherige Stromlieferungsvertrag des/der Kund:in eine längere Vertragsbindung beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch MAXENERGY im vorgenannten Zeitraum oder zum vom/von der Kund:in gewünschten Zeitpunkt nicht möglich ist, beginnt die Stromlieferung durch MAXENERGY zu dem auf die Beendigung des bisherigen Stromliefervertrags folgenden Tag. Kommt aus von MAXENERGY nicht zu vertretenden Gründen der Lieferbeginn nicht am vom/von der Kund:in genannten Wunschtermin zustande, sind sowohl MAXENERGY als auch der/die Kund:in berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.

2.6 Dem/der Kund:in steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß §3 Konsumentenschutzgesetz ("KSchG") bzw. §11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG") ein Rücktrittsrecht zu (siehe ausführlicher in Ziffer 19).

3. Vertragslaufzeit / Kündigung

3.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Bindungsfrist von einem Jahr abgeschlossen.

3.2 MAXENERGY kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen ordentlich kündigen.

3.3 Der/die Kund:in kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ordentlich kündigen.

3.4 Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung beider Vertragsparteien unter Einhaltung der genannten Fristen zum Ende der Bindungsfrist, bei Verbraucher:innen im Sinne des §1 Abs. 1 Z. 2 KSchG oder Kleinunternehmer:innen im Sinne des §7 Abs. 1 Z.33 ElWOG 2010 jedenfalls zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich.

3.5 MAXENERGY kann die Kündigung gegenüber dem/der Kund:in schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des/der Kund:in zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom/von der Kund:in zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse erklären. Der/die Kund:in kann die Kündigung schriftlich oder elektronisch (etwa per eMail oder, soweit die Identifikation und Authentizität des/der Kund:in sichergestellt sind, über das MAXENERGY-Kundenportal) erklären, soweit die Identifikation und Authentizität des/der Kund:in sichergestellt sind.

3.6 MAXENERGY gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der/die Kund:in den bestehenden Stromliefervertrag ordnungsgemäß gekündigt hat. Mit Wirksamwerden der Kündigung wird MAXENERGY seine Lieferung einstellen.

3.7 Preisgarantien, die MAXENERGY gegenüber dem/der Kund:in allenfalls abgegeben hat, haben weder auf vertraglich vereinbarte Bindungsfristen, noch auf Kündigungsrechte eine Auswirkung. Insbesondere verlängert eine Preisgarantie nicht eine allenfalls kürzere Bindungsfrist und hindert eine nach verstrichener Bindungsfrist allenfalls noch aufrechte Preisgarantie auch weder eine Kündigung des Vertrags durch MAXENERGY noch durch den/die Kund:in.

4. Vorzeitige Auflösung / Aussetzung der Stromlieferung / Höhere Gewalt

4.1 MAXENERGY und der/die Kund:in sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung von Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung). Als wichtige Gründe gelten insbesondere,

i) jeder Grund, der die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar machen würde, inklusive Fälle höherer Gewalt (insbesondere für MAXENERGY unabwendbare Ereignisse wie Blitzschlag, Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Bürgerkrieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Terrorismus, Epidemie, Pandemie, Blockaden, Aufruhr, Versorgungsengpässe, behördliche Verfügungen, Lenkungsmaßnahmen und Streik);
ii) wenn der/die Kund:in in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Strom unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (Stromdiebstahl);
iii) wenn der/die Kund:in in Zahlungsverzug gerät;
iv) wenn der/die Kund:in der Aufforderung von MAXENERGY, eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu leisten, nicht nachkommt oder die Anbringung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion verweigert (siehe Ziffern 2.2, 14).
v) wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde oder ein Insolvenzverfahren gegenüber einer Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.

4.2 Bei Zahlungsverzug oder Weigerung zur Leistung einer Vorauszahlung/Sicherheitsleistung des/der Kund:in, haben der Einstellung der Lieferung zumindest 2 Mahnungen von MAXENERGY unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 2 Wochen vorauszugehen. Die letzte Mahnung erfolgt schriftlich und mit eingeschriebenem Brief unter Androhung der Aussetzung der Lieferung und einer Information über die Folgen der Abschaltung des Netzzugangs sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung und Wiedereinschaltung (qualifiziertes Mahnverfahren nach §82 Abs. 3 ElWOG). MAXENERGY ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit der Aussetzung der Lieferung oder dem Zahlungsverzug entstandenen Kosten dem/der Verursacher:in im Falle seines/ihres Verschuldens gemäß Ziffer 9.1, insbesondere auch gemäß dem vereinbarten, dem/der Kund:in bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten allgemeinem Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html), in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Erbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betreffenden Forderung stehen.

4.3 MAXENERGY ist von seiner Lieferungspflicht befreit,

i) solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung verweigert, gesperrt oder unterbrochen hat;
ii) solange und soweit MAXENERGY an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von elektrischer Energie in Folge höherer Gewalt (insbesondere für MAXENERGY unabwendbare Ereignisse wie Blitzschlag, Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Bürgerkrieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Terrorismus, Epidemie, Pandemie, Blockaden, Aufruhr, Versorgungsengpässe, behördliche Verfügungen, Lenkungsmaßnahmen und Streik) oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung MAXENERGY nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist.
iii) solange sonst ein wichtiger Grund im Sinne der Ziffer 4.1. vorliegt.

5. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge

5.1 Einen Umzug oder Wechsel der Abnahmestelle hat der/die Kund:in MAXENERGY mit einer Frist von 3 Wochen zum geplanten Umzugstermin bzw. zum geplanten Wechsel der Abnahmestelle unter Angabe der neuen Anschrift und unter Vorlage eines geeigneten Nachweises – beispielsweise Kopie der Meldebescheinigung, Auszug aus dem Mietvertrag/Kaufvertrag oder Bestätigung des/der Vermieter:in – in Schriftform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des/der Kund:in verspätet oder gar nicht, so haftet er/sie gegenüber MAXENERGY für die von Dritten an der bisherigen Abnahmestelle entnommenen Strommengen.

5.2 Im Falle eines Umzugs ist jede Partei berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum des Umzugs, in Schriftform zu kündigen. Andernfalls erfolgt eine Übertragung dieses Stromlieferungsvertrages auf die neue Abnahmestelle. Über die vorstehenden Auswirkungen eines Umzugs wird MAXENERGY den/die Kund:in unverzüglich nach Erhalt der Umzugsanzeige informieren.

5.3 MAXENERGY ist berechtigt, die Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag sowie auch diesen Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger nur mit Zustimmung des/der Kund:in zu übertragen.

5.4 Ebenso ist die Übertragung dieses Vertrages durch den/die Kund:in auf eine:n dritten nur mit Zustimmung von MAXENERGY zulässig.

6. Ablesung und Überprüfung der Messeinrichtungen

6.1 Der an den/die Kund:in gelieferte Strom wird durch Messeinrichtungen des örtlichen Netzbetreibers festgestellt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber oder von dem/der Kund:in selbst abgelesen.

6.2 Werden die Verbrauchsdaten MAXENERGY nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt, so kann der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs und dem Verbrauch vergleichbarer Kundengruppen schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.

7. Preise / Sonstige Kosten

7.1 Preise

Das Entgelt für die Stromlieferung enthält einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis, EUR/Monat) und einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis, Cent/kWh) und richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten MAXENERGY-Tarif. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird pro Zählpunkt berechnet. Grundlage für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ist der Jahresverbrauch des/der Kund:in, welcher anhand der in Ziffer 6 genannten Grundsätze ermittelt wird. Aktuelle Informationen über geltende Preise sind auch jederzeit über das Internet unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html erhältlich.

7.2 Steuern / Abgaben / Gebühren / Zuschläge / Förderverpflichtungen / etc.

7.2.1 Die jeweils vereinbarten Preise sind Bruttopreise. Nicht umfasst sind jegliche mit der Netznutzung in Zusammenhang stehende Kosten. Der/die Kund:in ist diesbezüglich Schuldner:in des Netzbetreibers.

7.2.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist der/die Kund:in verpflichtet, sämtliche unmittelbar oder mittelbar mit der Energielieferung an den/die Kund:in verbundene, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmte bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende ziffernmäßig bestimmte oder zumindest bestimmbare Steuern, öffentliche Abgaben oder Gebühren sowie Zuschläge, Beiträge und Förderverpflichtungen zu tragen. Diese werden - sofern und nur insoweit sie anfallen - unter Fortbestand des Vertrages zwischen MAXENERGY und dem/der Kund:in an den/die Kund:in weiterverrechnet und sind an MAXENERGY zu bezahlen. Dies gilt auch bei künftigen (i) Änderungen der Höhe und/oder (ii) Neueinführung von unmittelbar oder mittelbar mit der Energielieferung an den/die Kund:in verbundene, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmte bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende ziffernmäßig bestimmte oder zumindest bestimmbare Steuern, öffentliche Abgaben oder Gebühren sowie Zuschläge, Beiträge und Förderverpflichtungen.

Soweit die Weiterverrechnung an den/die Kund:in nicht gesetzlich oder durch einen sonstigen hoheitlichen Akt vorgegeben wird, wird MAXENERGY diese an alle Kund:innen gleichermaßen entsprechend der für den/die einzelne:n Kund:in eingekauften kWh weiterverrechnen. MAXENERGY wird seine Kund:innen über etwaige dadurch veranlasste Preisänderungen (Erhöhungen und/oder Senkungen) rechtzeitig informieren.

8. Preisänderungen

8.1 Unternehmer:innen

MAXENERGY ist berechtigt, die Preise für die Energielieferung gegenüber Kund:innen, die keine Verbraucher:innen im Sinne des §1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und keine Kleinunternehmer:innen im Sinne des §7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010 mit unbefristeten Verträgen sind, nach billigem Ermessen anzupassen.

8.2 Verbraucher:innen / Kleinunternehmer:innen

8.2.1 Bei Verbraucher:innen im Sinne des §1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und Kleinunternehmer:innen im Sinne des §7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010 mit unbefristeten Verträgen erfolgen Preisänderungen gemäß den Regelungen des §80 Abs. 2, 2a, 2b ElWOG 2010, sohin in einem angemessenen Verhältnis zum für die Änderung maßgebenden Umstand. Bei Änderung oder Wegfall des Umstands für eine Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen.

8.2.2 Kund:innen, die Verbraucher:innen im Sinne des §1 Abs. 1 Z. 2 KSchG oder Kleinunternehmer:innen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 33 ElWOG 2010 mit unbefristeten Verträgen sind, wird MAXENERGY über Anlass, Voraussetzung, Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen auf transparente und verständliche Weise mindestens 1 Monat vor erstmaliger Wirksamkeit der Änderungen schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Informationsschreiben oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des/der Kund:in zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom/von der Kund:in zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse informieren. Gleichzeitig weist MAXENERGY Verbraucher:innen und Kleinunternehmer:innen darauf hin, dass sie berechtigt sind, die Kündigung des Vertrags binnen 4 Wochen ab Zustellung des Schreibens kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu erklären.

8.2.3 Sollte der/die Kund:in innerhalb von 4 Wochen ab Verständigung MAXENERGY schriftlich oder elektronisch (etwa per eMail oder über das MAXENERGY- Kundenportal) mitteilen, dass er/sie die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem nach einer Frist von 3 Monaten ab Wirksamkeit der Änderungen folgenden Monatsletzten, sofern der/die Kund:in bzw. Verbraucher:in oder Kleinunternehmer:in nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. MAXENERGY wird dem/der Kund:in, so er/sie Verbraucher:in im Sinne des §1 Abs. 1 Z. 2 KSchG ist, diesfalls in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß §77 ElWOG 2010 transparent und verständlich aufklären und in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß §82 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anführen.

9. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Mehrkosten

9.1 MAXENERGY teilt dem/der Kund:in die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Abschläge, Vorauszahlungen, Jahresverbrauchsabrechnungen und Endabrechnungen in Schriftform mit. Sämtliche Rechnungsbeträge sind spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder in bar zu zahlen. Bei Zahlungsverzug kann MAXENERGY zudem für die erneute Zahlungsaufforderung oder wenn ein:e Beauftragte:r mit der Einziehung beauftragt wird, die dadurch entstandenen Kosten konkret nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den aktuellen Honorar-Kriterien für Rechtsanwält:innen und/oder der Inkassogebührenverordnung oder aber pauschal gemäß dem vereinbarten, dem/der Kund:in bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinem Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) für Mehrkosten in Rechnung stellen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

9.2 Mehraufwendungen, die außerhalb der Versorgung mit Energie und der Vertragsabwicklung durch MAXENERGY erbracht werden müssen, können dem/der Kund:in in Form von Pauschalen in Rechnung gestellt bzw. mit bestehendem Guthaben verrechnet werden. Dies sind z. B. Kosten für die Einholung von Meldeauskünften, um für die Übersendung der Endabrechnung die neue Adresse des/der Kund:in in Erfahrung zu bringen oder auch Kosten für die Erstellung einer Zwischenabrechnung, für die Mahnung nach Eintritt eines Zahlungsverzuges, für die Zahlungseinziehung durch eine:n Beauftragte:n (Inkasso), für eine vom/von der Kund:in zu vertretende Rücklastschrift, für die Erstellung von Ratenplänen sowie bei Änderung des Abrechnungszeitraumes. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Die konkrete Höhe der Pauschalen sind dem jeweils vereinbarten, dem/der Kund:in bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten allgemeinen Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) zu entnehmen. Dem/der Kund:in ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten nicht entstanden oder die Kosten wesentlich geringer als die Pauschalen sind.

9.3 Gegen Ansprüche von MAXENERGY kann nur mit anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Soweit der/die Kund:in Verbraucher:in im Sinne des KSchG ist, kann diese:r auch bei Zahlungsunfähigkeit von MAXENERGY aufrechnen sowie mit Forderungen aufrechnen, die mit Forderungen von MAXENERGY rechtlich zusammenhängen.

10. Teilbetragszahlungen / Vorauszahlungen / Endabrechnung / Jahresverbrauchsabrechnung / Zahlung

10.1 MAXENERGY ist berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresentgeltes und/oder der Abrechnung der vergangenen zwölf Monate angemessene Teilbetragszahlungen zu verlangen.

10.2 Die Teilbetragszahlungen können auch als Vorauszahlungen verlangt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der/die Kund:in seinen/ihren Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Gemäß §82 (5) ElWOG 2010 hat der/die Endverbraucher:in ohne Lastprofilzähler stattdessen auch ein Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.

10.3 Liegt die letzte Jahresverbrauchsabrechnung nicht vor, so ist MAXENERGY zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kund:innen berechtigt. Macht der/die Kund:in glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich von dieser Schätzung abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigten.

10.4 In der Regel wird zum Ende eines jeden Abrechnungsjahres von MAXENERGY eine Jahresverbrauchsabrechnung und zum Ende des Lieferverhältnisses eine Endabrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilbetragszahlungen abgerechnet wird. Ergibt sich eine Abweichung der Summe der Teilbetragszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Teilbetragszahlung verrechnet.

10.5 Die Abschläge können bei Preisänderungen und bei Änderungen der Abrechnungszeiträume prozentual angepasst werden. MAXENERGY teilt ihren Kund:innen die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilbetragszahlungen rechtzeitig schriftlich mit. Sollte der/die Kund:in unterjährig eine Zwischenrechnung wünschen, so ist MAXENERGY berechtigt, hierfür eine angemessene Gebühr zu erheben. Die konkrete Höhe der Gebühr ist dem jeweils vereinbarten, dem/der Kund:in bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten allgemeinen Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) zu entnehmen; vgl. Ziffer 9.2 dieser AGB.

11. Haftung

11.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung sind, soweit es sich um von MAXENERGY nicht veranlasste Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, die keine Erfüllungsgehilfen von MAXENERGY sind. MAXENERGY ist in diesem Falle von seiner Lieferpflicht befreit.

11.2 MAXENERGY wird in diesem Falle dem/der Kund:in auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft erteilen, soweit sie ihr bekannt sind oder von ihr in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.

11.3 Gegenüber Verbraucher:innen haftet MAXENERGY für leicht fahrlässig verursachte Schäden (ausgenommen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) beschränkt mit einem Maximalwert von EUR 1.500,00. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung von MAXENERGY sowie ihrer Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

11.4 Eine Haftung von MAXENERGY für Folgeschäden, indirekte Schäden und entgangenen Gewinn ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

12. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen

12.1 MAXENERGY ist berechtigt, diese AGB abzuändern. Zu Preisänderungen ist MAXENERGY gemäß der Vorgaben in §80 Abs. 2a ElWOG 2010 berechtigt (siehe dazu die in Ziffer 8 festgelegten, konkretisierenden Rahmenbedingungen) berechtigt.

12.2 Änderungen der AGB werden dem/der Kund:in in einer persönlich an den/die Kund:in gerichteten Mitteilung schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des/der Kund:in zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom/von der Kund:in zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse zur Kenntnis gebracht.

12.3 Sollte der/die Kund:in innerhalb von 4 Wochen ab Verständigung MAXENERGY mitteilen, dass er/sie die Änderung nicht akzeptiert, so endet der Vertrag an dem einer Frist von 3 Monaten ab Wirksamkeit der Änderungen folgenden Monatsletzten, sofern der/die Kund:in bzw. Verbraucher:in oder Kleinunternehmer:in nicht zu einem früheren Zeitpunkt einen neuen Lieferanten (Versorger) namhaft macht und von diesem beliefert wird. MAXENERGY wird dem/der Kund:in, so er/sie Verbraucher im Sinne des §1 Abs. 1 Z. 2 KSchG ist, diesfalls in einem gesonderten Schreiben über das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß §77 ElWOG 2010 transparent und verständlich aufklären und in diesem auch die Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß §82 Abs. 7 ElWOG 2010 sowie der Schlichtungsstelle der Regulierungsbehörde anführen.

12.4 Widerspricht der/die Kund:in innerhalb dieser Frist nicht, so erlangen die neuen AGB zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der nicht vor dem Zeitpunkt der Versendung der Mitteilung liegen darf, Wirksamkeit.

12.5 Der/die Kund:in wird auf die Bedeutung seines/ihres Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs sind sowohl der/die Kund:in als auch MAXENERGY weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrages entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.

12.6 Eine Änderung des Vertragsgegenstandes ist jedenfalls (i) nur mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Kund:in oder (ii) bei Änderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen oder (iii) aufgrund behördlicher/hoheitlicher Vorgaben oder (iv) bei einer Änderung der Marktverhältnisse, die nicht im Einflussbereich von MAXENERGY liegt, möglich. Auch neue Bestimmungen, die die Leistungen von MAXENERGY abändern würden, dürfen ausschließlich mit ausdrücklicher Zustimmung des/der Kund:in eingefügt werden.

13. Grundversorgung

13.1 Diese AGB gelten auch für Kund:innen, die sich MAXENERGY gegenüber auf die Grundversorgung gemäß §77 ElWOG 2010 berufen. Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Grundversorgung sind im ElWOG 2010 und den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die allgemeinen Tarife von MAXENERGY für die Grundversorgung sowie eine Zusammenfassung der für die Berufung auf die Grundversorgung wesentlichen Bestimmungen und Informationen sind auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html einsehbar.

13.2 Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Konsument:innen darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem MAXENERGY die größte Anzahl ihrer Kund:innen, die Konsument:innen sind, versorgt. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer:innen im Sinne des KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kund:innengruppen Anwendung findet.

13.3 Bei Inanspruchnahme der Grundversorgung ist MAXENERGY berechtigt, die Aufnahme der Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Bei Verbraucher:innen im Sinne des KSchG darf die Höhe der Vorauszahlung die Höhe einer monatlichen Teilbetragszahlung nicht übersteigen. Der/die Kund:in hat nach 6 Monaten Vertragslaufzeit ab Inanspruchnahme der Grundversorgung Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung bzw. auf Absehen von der Einhebung einer Vorauszahlung, soweit kein Zahlungsverzug des/der Kund:in bei MAXENERGY eingetreten ist.

13.4 Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der/die Kund:in verpflichtet sich zur Vorausberechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung.

13.5 MAXENERGY ist insbesondere auch berechtigt, das Grundversorgungsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt über die in Ziffer 4.1 angeführten Gründe insbesondere auch dann vor, wenn ein anderer Stromlieferant bereit ist einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.

13.6 MAXENERGY ist berechtigt, die Energielieferung im Grundversorgungsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung (z.B. nachhaltiger Zahlungsverzug nach qualifiziertem Mahnverfahren gemäß §82 Abs 3 ElWOG 2010) so lange auszusetzen, wie die Zuwiderhandlung andauert.

14. Bonitätsauskunft / Sicherheitsleistung

14.1 MAXENERGY ist berechtigt, hinsichtlich des/der angebotslegenden Kund:in - bereits vor Vertragsschluss - eine Bonitätsprüfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.

14.2 MAXENERGY kann die Energielieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in Höhe von 3 monatlichen Teilzahlungsbeträgen abhängig zu machen, wenn ein Zahlungsverzug vorliegt.

14.3 Sofern MAXENERGY vom/von der Kund:in eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangt, hat der/die Kund:in, sofern er/sie Endverbraucher:in ohne Lastprofilzähler ist, unbeschadet der ihm gemäß §77 ElWOG eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation des Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers.

15. Kund:innendaten / Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen / Elektronische Kommunikation / Datenschutz

15.1 Der/die Kund:in ist verpflichtet, Änderungen der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kund:innendaten, insbesondere des Kund:innennamens, der Rechnungs- und der Lieferadresse, der Bankverbindung und der aktuellen eMail-Adresse MAXENERGY unverzüglich bekannt zu geben oder die Änderungen unverzüglich selbst im MAXENERGY-Kundenportal vorzunehmen.

15.2 Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Vertragsabwicklung (etwa auch solche zu Preisänderungen, AGB-Änderungen, Teilbetragsmitteilungen, Rechnungen, etc.) von MAXENERGY gegenüber dem/der Kund:in können rechtswirksam an die vom/von der Kund:in an MAXENERGY zuletzt bekanntgegebenen Kund:innendaten, die der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen, schriftlich und/oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des/der Kund:in zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom/von der Kund:in zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse und/oder über das MAXENERGY-Kundenportal (www.maxenergy.at) zugestellt werden. Elektronische rechtsgeschäftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie der/die Kund:in, für den diese bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§13 ECG).

15.3 Liegt eine Zustimmung des/der Kund:in zur elektronischen Kommunikation vor, erfolgt die Vertragsabwicklung im Wege elektronischer Kommunikation, also per eMail und/oder das MAXENERGY-Kundenportal. Der/die Kund:in kann seine/ihre Zustimmung zur elektronischen Kommunikation jederzeit formlos, etwa per eMail an service@maxenergy.at, widerrufen.

15.4 MAXENERGY verarbeitet Kund:innendaten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung sowie der Datenschutzinformation (jeweils abrufbar auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html) entnommen werden.

16. Kontaktdaten für Kundenservice / Verbraucherservice / Schlichtungsstelle / Information zur Online-Streitbeilegung

16.1 Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung können von betroffenen Kunden per Post an

MAXENERGY Austria Handels GmbH,
Albertgasse 35,
1080 Wien
Tel.: +43 720 817046
eMail: service@maxenergy.at

16.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der E-Control beantragt werden. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind wie folgt:

Energie-Control Austria Schlichtungsstelle
Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien
Tel.: +43 12 47 24 444
eMail: schlichtungsstelle@e-control.at
Web: www.e-control.at/schlichtungsstelle

17. Gerichtsstand / Anwendbares Recht

17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von MAXENERGY. Für Rechtsstreitigkeiten mit Verbraucher:innen im Sinne des KSchG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.

17.2 Auf das gesamte Vertragsverhältnis, insbesondere auf diese AGB, die Angebots-/ Vertragsunterlagen sowie die Preisblätter, findet ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.

17.3 Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der/die Kund:in berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at.

18. Schlussbestimmungen

18.1 Die Geltung abweichender Geschäftsbedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn MAXENERGY derartigen Geschäftsbedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.

18.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, der Angebots-/ Vertragsunterlagen sowie der Preisblätter bedürfen – unbeschadet Ziffer 12. dieser AGB und bei Verbrauchergeschäften auch unbeschadet §10 Abs. 3 KSchG – der Schriftform.

18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des Vertrages den geltenden Marktregeln widersprechen oder die AGB bzw. der Vertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt – außer gegenüber Verbraucher:innen – jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein/ werden, so wird der übrige Teil dieser AGB bzw. des Vertrages davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – außer bei Verbraucher:innen – eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchführbaren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.

19. Rücktrittsbelehrung / Rücktrittsrecht

19.1 Rücktrittsrecht

Verbraucher:innen im Sinne des KSchG können von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder von einem Fernabsatzvertrag (Post, Telefax, Internet) gemäß §11 FAGG zurücktreten. Wenn der/die Kund:in die Vertragserklärung weder in den von MAXENERGY für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von MAXENERGY dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, so kann er/sie von seinem/ihrem Vertragsangebot oder vom Vertrag gemäß §3 KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der/die Kund:in MAXENERGY über seinen/ihren Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mittels einer eindeutigen Erklärung (formfrei, als Brief, Telefax oder eMail) informieren. Der/die Kund:in kann dafür das beigefügte und auch unter www.maxenergy.at abrufbare Muster-Rücktrittsformular verwenden. Dieses ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der/die Kund:in die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Die Rücktrittserklärung ist an die jeweils gültigen Kontaktdaten von MAXENERGY (siehe oben Ziffer 16.1) zu richten oder auch über das MAXENERGY-Kundenportal (erreichbar unter www.maxenergy.at) zu übermitteln.

19.2 Rücktrittsfolgen

Tritt der/die Kund:in von diesem Vertrag zurück, hat MAXENERGY alle Zahlungen, die MAXENERGY vom/von der Kund:in erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des/der Kund:in von diesem Vertrag bei MAXENERGY eingegangen ist. Für diese Rückzahlung hat MAXENERGY dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der/die Kund:in bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem/der Kund:in wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem/der Kund:in wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Soweit die Stromlieferung auf Wunsch des/der Kund:in bereits während der Rücktrittsfrist beginnt, hat der/die Kund:in MAXENERGY einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von MAXENERGY bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.

Stand: August 2022