AGB Gas
Allgemeine Gaslieferbedingungen der MAXENERGY Austria Handels GmbH(„MAXENERGY“) für Endverbraucherinnen und Endverbraucher
1. Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) ist die Lieferung von Erdgas durch die MAXENERGY Austria Handels GmbH („MAXENERGY“) für die Versorgung der Abnahmestelle des Kunden im Rahmen der mit dem zuständigen Verteilernetzbetreiber vereinbarten Transportkapazitäten und Qualitätsspezifikationen. "Kunde" im Sinne dieser AGB ist der Endverbraucher gemäß §7 Abs. 1 Z. 11 Gaswirtschaftsgesetz 2011 („GWG 2011“), der von MAXENERGY Erdgas für den Eigenverbrauch bezieht. Die Abnahmemenge wird in Kilowattstunden („kWh“) gemessen. MAXENERGY liefert nur Erdgas in der Republik Österreich. Eine Weiterleitung an Dritte ist unzulässig. Für die Grundversorgung gilt Ziffer 13 dieser AGB.
1.2 Die Netznutzung bildet keinen Gegenstand des Vertragsverhältnisses und wird daher in diesen AGB nicht geregelt. Die Belieferung durch MAXENERGY setzt daher einen Anschluss- sowie einen Netzzugangsvertrag des Kunden mit dem örtlichen Verteilernetzbetreiber im jeweiligen Ausmaß der Energielieferung voraus. Erfüllungsort ist der technisch geeignete Einspeisepunkt in der Regelzone, in der die Kundenanlage liegt. Mit Lieferbeginn wird der Kunde mittelbares Mitglied jener Bilanzgruppe, der MAXENERGY angehört.
1.3 Maßgeblich für die gelieferte Gasart ist die Gasart des jeweiligen Gasversorgungsnetzes, an das die Anlage des Kunden angeschlossen ist. Informationen dazu finden sich in den Netzbedingungen des jeweiligen Verteilernetzbetreibers. Der Brennwert sowie der für die Belieferung des Kunden maßgebliche Ruhedruck ergeben sich ebenfalls aus den Bestimmungen des Netzbetreibers.
1.4 Der Kunde kann unter verschiedenen Preis- Tarifen der MAXENERGY wählen. Der vom Kunden gewählte Tarif ist den Angebots-/ Vertragsunterlagen zu entnehmen. Zusätzlich zu diesen AGB gelten die für den gewählten Tarif ergänzenden Bedingungen, welche in den Angebots-/Vertragsunterlagen und in dem auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html veröffentlichtem Preisblatt abgebildet sind. Bei Widersprüchen gelten zuerst die Regelungen in dem jeweils gültigen Preisblatt, dann in den Angebots-/ Vertragsunterlagen und im letzten Schritt die Regelungen dieser AGB.
1.5 Wartungs- und Anschlussarbeiten werden von MAXENERGY nicht durchgeführt. Dies ist Aufgabe des Netzbetreibers.
2. Zustandekommen des Vertrages / Lieferbeginn
2.1 MAXENERGY kann über das Internet, aber auch im Direktvertrieb beauftragt werden. Der Gaslieferungsvertrag kommt zustande, wenn der Kunde sein vollständig ausgefülltes Antragsformular (Angebot) an MAXENERGY übermittelt und MAXENERGY das Angebot des Kunden innerhalb einer Frist von 14 Tagen schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse oder durch die Aufnahme der Belieferung annimmt.
2.2 MAXENERGY ist berechtigt, das Angebot des Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
2.3 Der Lieferbeginn erfolgt an dem nach den Marktregeln frühestmöglichen Zeitpunkt, sofern alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (z.B. erfolgter Lieferantenwechsel, Kündigung des bisherigen Liefervertrages, etc.) erfolgt sind.
2.4 Sollte der Kunde im Antrag einen Wunschtermin für den Lieferbeginn genannt haben, so wird MAXENERGY die Belieferung zum genannten Termin aufnehmen, sofern ein Wechsel des Gasversorgers zu diesem Termin rechtlich und technisch möglich ist und der vom Kunden genannte Wunschtermin nicht mehr als 4 Monate nach seinem Antrag liegt. Die Kündigung des bisherigen Gasliefervertrages erfolgt durch MAXENERGY zu dem angegebenen Wunschtermin oder andernfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
2.5 MAXENERGY wird dem Kunden den Zeitpunkt der Beendigung des bisherigen Gasliefervertrages und den Lieferbeginn durch MAXENERGY mitteilen, sobald MAXENERGY die Bestätigung des Netzbetreibers vorliegt. Sollte der bisherige Gasliefervertrag des Kunden eine längere Vertragsbindung beinhalten, aufgrund derer die Aufnahme des Lieferbeginns durch MAXENERGY im vorgenannten Zeitraum oder zum vom Kunden gewünschten Zeitpunkt nicht möglich ist, beginnt die Gaslieferung durch MAXENERGY zu dem auf die Beendigung des bisherigen Gasliefervertrags folgenden Tag. Kommt aus von MAXENERGY nicht zu vertretenden Gründen ein Lieferbeginn nicht zustande, sind sowohl MAXENERGY als auch der Kunde berechtigt, diesen Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
2.6 Dem Kunden steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß § 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG) bzw. § 11 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz ("FAGG") ein Rücktrittsrecht zu (siehe ausführlicher in Ziffer 19).
3. Vertragslaufzeit / Kündigung
3.1 Sofern nicht anders vereinbart, wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit mit einer Bindungsfrist von einem Jahr abgeschlossen.
3.2 MAXENERGY kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 8 Wochen ordentlich kündigen.
3.3 Der Kunde kann den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen ordentlich kündigen.
3.4 Sind Bindungsfristen vertraglich vereinbart, so ist die ordentliche Kündigung beider Vertragsparteien unter Einhaltung der genannten Fristen zum Ende der Bindungsfrist, bei Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1Z. 2 KSchG oder Kleinunternehmern im Sinne des § 7 Abs. 1 Z. 28 GWG 2011 jedenfalls zum Ende des ersten Vertragsjahres und in weiterer Folge jederzeit unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen möglich.
3.5 MAXENERGY kann die Kündigung gegenüber dem Kunden schriftlich per Brief oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – auch elektronisch an die zuletzt von dem Kunden bekanntgegebene eMail-Adresse erklären. Der Kunde kann die Kündigung schriftlich per Brief, eMail oder auch formfrei, etwa über das MAXENERGY-Kundenportal erklären, soweit die Identifikation und Authentizität des Kunden sichergestellt sind.
3.6 MAXENERGY gewährleistet einen unentgeltlichen und zügigen Lieferantenwechsel, soweit der Kunde den bestehenden Gaslieferungsvertrag ordnungsgemäß gekündigt hat. Zum Ende der Kündigungsfrist wird MAXENERGY ihre Lieferung einstellen.
3.7 Preisgarantien, die MAXENERGY gegenüber dem Kunden allenfalls abgegeben hat, haben weder auf vertraglich vereinbarte Bindungsfristen noch auf Kündigungsrechte eine Auswirkung. Insbesondere verlängert eine Preisgarantie nicht eine allenfalls kürzere Bindungsfrist und hindert eine noch aufrechte Preisgarantie auch weder eine Kündigung des Vertrags durch MAXENERGY noch durch den Kunden.
4. Vorzeitige Auflösung / Aussetzung der Gaslieferung / Höhere Gewalt
4.1 MAXENERGY und der Kunde sind berechtigt, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung von Fristen mit sofortiger Wirkung aufzulösen (außerordentliche Kündigung). Als wichtige Gründe gilt jeder Grund, der die Aufrechterhaltung des Vertrags unzumutbar machen würde, inklusive
i) Fälle höherer Gewalt (insbesondere Ereignisse wie Blitzschlag, Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Bürgerkrieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Terrorismus, Epidemie, Pandemie, Blockaden, Aufruhr, Versorgungsengpässe, behördliche Verfügungen, Lenkungsmaßnahmen und Streik); soweit dadurch die Fortsetzung des Vertrages für MAXENERGY nur unter erheblichen Belastungen möglich ist oder MAXENERGY seine Lieferungspflicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für mehr als 2 Monate an der Erfüllung ihrer Lieferverpflichtung gehindert ist,
ii) wenn der Kunde in nicht unerheblichem Maße schuldhaft Gas unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen verwendet (Gasdiebstahl);
iii) wenn der Kunde der Aufforderung von MAXENERGY, eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu leisten, nicht nachkommt oder die Anbringung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion verweigert (siehe Ziffern 2.3, 14);
iv) wenn ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen das gesamte Vermögen der anderen Partei oder eines wesentlichen Teils dieses Vermögens eingeleitet wurde oder ein Insolvenzverfahren gegenüber einer Vertragspartei mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet wird.
4.2 Bei Zahlungsverzug oder Weigerung zur Leistung einer Vorauszahlung/Sicherheitsleistung des Kunden, ist MAXENERGY berechtigt, die Belieferung einzustellen und die Anschlussnutzung unterbrechen zu lassen, wobei der Einstellung der Lieferung zumindest 2 Mahnungen von MAXENERGY unter Setzung einer Nachfrist von jeweils 2 Wochen vorauszugehen haben. Die letzte Mahnung erfolgt schriftlich und mit eingeschriebenem Brief unter Androhung der Aussetzung der Lieferung und einer Information über die Folgen der Abschaltung des Netzzugangs sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung und Wiedereinschaltung (qualifiziertes Mahnverfahren nach §127 Abs. 3 GWG 2011). MAXENERGY ist berechtigt, ihre im Zusammenhang mit der Aussetzung der Lieferung oder dem Zahlungsverzug entstandenen Kosten dem Verursacher im Falle seines Verschuldens gemäß Ziffer 9.1, insbesondere auch gemäß dem vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinem Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html), in Rechnung zu stellen, soweit diese zur zweckentsprechenden Betreibung und/oder Erbringung notwendig sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betreffenden Forderung stehen.
4.3 MAXENERGY ist von seiner Lieferungspflicht befreit,
i) solange der Netzbetreiber den Netzanschluss und die Anschlussnutzung verweigert, gesperrt oder unterbrochen hat;
ii) solange und soweit MAXENERGY an dem Bezug oder der vertragsgemäßen Lieferung von Erdgas in Folge höherer Gewalt (für MAXENERGY unabwendbare Ereignisse wie Blitzschlag, Feuersbrunst, Explosion, Überschwemmung, Erdbeben, Krieg, Bürgerkrieg und sonstige militärische Auseinandersetzungen, Terrorismus, Epidemie, Pandemie, Blockaden, Aufruhr, Versorgungsengpässe, behördliche Verfügungen, Lenkungsmaßnahmen und Streik) oder sonstiger Umstände, deren Beseitigung MAXENERGY nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, gehindert ist.
iii) so lange sonst ein wichtiger Grund im Sinne des Ziffer 4.1. vorliegt.
5. Umzug / Lieferantenwechsel / Rechtsnachfolge
5.1 Einen Umzug oder Wechsel der Abnahmestelle hat der Kunde MAXENERGY mit einer Frist von 3 Wochen zum geplanten Umzugstermin bzw. zum geplanten Wechsel der Abnahmestelle unter Angabe der neuen Anschrift und unter Vorlage eines geeigneten Nachweises – beispielsweise Kopie der Meldebescheinigung, Auszug aus dem Mietvertrag/Kaufvertrag oder Bestätigung des Vermieters - in Schriftform anzuzeigen. Erfolgt die Mitteilung des Kunden verspätet oder gar nicht, so haftet er gegenüber MAXENERGY für die von Dritten an der bisherigen Abnahmestelle entnommenen Gasmengen.
5.2 Im Falle eines Umzugs ist der Kunde berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende, frühestens jedoch zum Datum des Umzugs, in Schriftform zu kündigen. Andernfalls erfolgt eine Übertragung dieses Gasliefervertrages auf die neue Abnahmestelle. Über die vorstehenden Auswirkungen eines Umzugs wird MAXENERGY den Kunden unverzüglich nach Erhalt der Umzugsanzeige informieren.
5.3 MAXENERGY ist bei Unternehmern i.S. des KSchG berechtigt, die Rechte und/oder Pflichten aus diesem Vertrag sowie auch diesen Vertrag als Gesamtheit auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.
5.4 Die Übertragung dieses Vertrages durch den Kunden auf einen Dritten ist nur mit Zustimmung von MAXENERGY zulässig.
6. Ablesung und Überprüfung der Messeinrichtungen
6.1 Das an den Kunden gelieferte Gas wird durch Messeinrichtungen des örtlichen Netzbetreibers festgestellt. Die Messeinrichtungen werden vom zuständigen Netzbetreiber oder von dem Kunden selbst abgelesen.
6.2 Werden die Verbrauchsdaten MAXENERGY nicht oder nicht zeitgerecht zur Verfügung gestellt, so kann der Netzbetreiber den Verbrauch insbesondere auf der Grundlage des Vorjahresverbrauchs und dem Verbrauch vergleichbarer Kundengruppen schätzen oder rechnerisch abgrenzen, wobei die tatsächlichen Verhältnisse angemessen zu berücksichtigen sind.
7. Preise / Sonstige Kosten
7.1 Preise
Das Entgelt für die Gaslieferung enthält einen verbrauchsunabhängigen Anteil (Grundpreis) und einen verbrauchsabhängigen Anteil (Arbeitspreis) und richtet sich nach dem jeweils vertraglich vereinbarten MAXENERGY-Tarif. Der verbrauchsunabhängige Grundpreis wird pro Zählpunkt berechnet. Grundlage für den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis ist der Jahresverbrauch des Kunden, welcher anhand der in Ziffer 6 genannten Grundsätze ermittelt wird. Aktuelle Informationen über geltende Preise sind auch jederzeit über das Internet unter www.maxenergy.at erhältlich.
7.2 Steuern / Abgaben / Gebühren / Zuschläge / Förderverpflichtungen / etc.
7.2.1 Die jeweils vereinbarten Preise sind Bruttopreise. Nicht umfasst sind jegliche mit der Netznutzung in Zusammenhang stehende Kosten. Der Kunde ist diesbezüglich Schuldner des Netzbetreibers.
7.2.2 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde verpflichtet, sämtliche unmittelbar mit der Energielieferung an den Kunden verbundene, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmte bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende ziffernmäßig bestimmte oder zumindest bestimmbare Steuern, öffentliche Abgaben oder Gebühren sowie Zuschläge, Beiträge und Förderverpflichtungen zu tragen. Diese werden sofern und nur insoweit sie anfallen - unter Fortbestand des Vertrages zwischen MAXENERGY und dem Kunden an den Kunden weiterverrechnet und sind an MAXENERGY zu bezahlen. Dies gilt auch bei künftigen (i) Änderungen der Höhe und/oder (ii) Neueinführung von unmittelbar mit der Energielieferung an den Kunden verbundene, durch Gesetz, Verordnung und/oder behördliche/hoheitliche Verfügung bestimmte bzw. auf derartige Verfügungen zurückzuführende ziffernmäßig bestimmte oder zumindest bestimmbare Steuern, öffentliche Abgaben oder Gebühren sowie Zuschläge, Beiträge und Förderverpflichtungen.
8. Preisänderungen
8.1 Unternehmer
MAXENERGY ist berechtigt, die Preise für die Energielieferung gegenüber Kunden, die keine Verbraucher im Sinne des §1 Abs. 1 Z. 2 KSchG und keine Kleinunternehmer im Sinne des §7 Abs. 1 Z. 28 GWG 2011 mit unbefristeten Verträgen sind, nach billigem Ermessen anzupassen. Eine etwaige Änderung ist dem Kunden schriftlich in einem persönlich an ihn gerichteten Schreiben oder auf seinen Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben ist die Änderung nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde der Änderungen des Preises widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.
9. Zahlungsbestimmungen / Verzug / Zahlungsverweigerung / Aufrechnung / Mehrkosten
9.1 MAXENERGY teilt dem Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilbeträge, Vorauszahlungen, Jahresverbrauchsabrechnungen und Endabrechnungen in Schriftform mit. Sämtliche Rechnungsbeträge sind binnen 2 Wochen nach Zugang der Rechnung fällig und im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens oder – für Verbraucher – per Banküberweisung zu zahlen. Etwaige Kosten (etwa Bankgebühren im Zuge der Überweisung), welche MAXENERGY durch Zahlungseingänge aus Nicht-EU Ländern („Drittländern“) entstehen, hat der Kunde selbst zu tragen. Sollten MAXENERGY solche Kosten durch Überweisungen des Kunden entstanden sein, wird MAXENERGY diese sofern und nur insoweit sie anfallen – unter Fortbestand des Vertrages zwischen MAXENERGY und dem Kunden an den Kunden weiterverrechnen und sind von dem Kunden an MAXENERGY zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug kann MAXENERGY zudem für die erneute Zahlungsaufforderung oder wenn ein Beauftragter mit der Einziehung beauftragt wird, die dadurch entstandenen Kosten konkret nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz, den aktuellen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte und/oder der Inkassogebührenverordnung oder aber pauschal gemäß dem vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinem Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) für Mehrkosten in Rechnung stellen, soweit diese in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
9.2 Mehraufwendungen, die außerhalb der Versorgung mit Energie und der Vertragsabwicklung durch MAXENERGY erbracht werden müssen, können dem Kunden in Form von Pauschalen in Rechnung gestellt bzw. mit bestehendem Guthaben verrechnet werden. Dies sind z. B. Kosten für die Einholung von Meldeaus- künften, um für die Übersendung der End- abrechnung die neue Adresse des Kunden in Erfahrung zu bringen oder auch Kosten für die Erstellung einer Zwischenabrechnung, für die Mahnung nach Eintritt eines Zahlungsverzuges, für die Zahlungseinziehung durch einen Beauftragten (Inkasso), für eine vom Kunden zu vertretende Rücklastschrift, für die Erstellung von Ratenplänen sowie bei Änderung des Ab- rechnungszeitraumes. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht über-steigen. Die konkrete Höhe der Pauschalen sind dem jeweils vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinen Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/ downloadbereich.html) zu entnehmen. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass die Kosten nicht entstanden oder die Kosten wesentlich geringer als die Pauschalen sind.
9.3 Gegen Ansprüche von MAXENERGY kann nur mit anerkannten oder gerichtlich festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Soweit der Kunde Verbraucher im Sinne des KSchG ist, kann dieser auch bei Zahlungsunfähigkeit von MAXENERGY aufrechnen sowie mit Forderungen aufrechnen, die mit Forderungen von MAXENERGY rechtlich zusammenhängen.
10. Teilbetragszahlungen / Vorauszahlungen / Endabrechnung / Jahresverbrauchsabrechnung / Zahlung
10.1 MAXENERGY ist berechtigt, unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Jahresentgeltes und/oder der Abrechnung der vergangenen zwölf Monate angemessene Teilbetragszahlungen zu verlangen.
10.2 Die Teilbetragszahlungen können auch als Vorauszahlungen verlangt werden, wenn nach den Umständen des Einzelfalles Grund zu der Annahme besteht, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. Gemäß §127 Abs. 5 GWG 2011 hat der Endverbraucher ohne Lastprofilzähler stattdessen auch ein Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.
10.3 Liegt die letzte Jahresverbrauchsabrechnung nicht vor, so ist MAXENERGY zu einer entsprechenden Schätzung unter Berücksichtigung des durchschnittlichen Verbrauchs vergleichbarer Kunden berechtigt. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich von dieser Schätzung abweicht, so ist dies angemessen zu berücksichtigten.
10.4 In der Regel wird zum Ende eines jeden Abrechnungsjahres von MAXENERGY eine Jahresverbrauchsabrechnung und zum Ende des Lieferverhältnisses eine Endabrechnung erstellt, in welcher der tatsächliche Umfang der Belieferung unter Anrechnung der Teilbetragszahlungen abgerechnet wird.
Ergibt sich eine Abweichung der Summe der Teilbetragszahlungen von der Abrechnung der tatsächlichen Belieferung, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet oder mit der nächsten Teilbetragszahlung verrechnet.
10.5 Die Teilbeträge können bei Preisänderungen und bei Änderungen der Abrechnungszeiträume prozentual angepasst werden. MAXENERGY teilt ihren Kunden die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Teilbetragszahlungen rechtzeitig schriftlich mit. Sollte der Kunde unterjährig eine Zwischenrechnung wünschen, so ist MAXENERGY berechtigt, hierfür eine angemessene Gebühr zu erheben. Die konkrete Höhe der Gebühr ist dem jeweils vereinbarten, dem Kunden bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellten Allgemeinen Preisverzeichnis (jederzeit auch online abrufbar unter www.maxenergy.at/downloadbereich.html) zu entnehmen; vgl. Ziffer 9.2 dieser AGB.
11. Haftung
11.1 Ansprüche wegen Schäden durch Unterbrechung oder bei Unregelmäßigkeiten in der Versorgung sind, soweit es sich um von MAXENERGY nicht veranlasste Folgen einer Störung des Netzbetriebes einschließlich des Netzanschlusses handelt, gegenüber dem Netzbetreiber geltend zu machen, die keine Erfüllungsgehilfen von MAXENERGY sind. MAXENERGY ist in diesem Falle von seiner Lieferpflicht befreit.
11.2 MAXENERGY wird in diesem Falle dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die mit der Schadensverursachung zusammenhängenden Tatsachen Auskunft erteilen, soweit sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
11.3 Gegenüber Verbrauchern haftet MAXENERGY für leicht fahrlässig verursachte Schäden (ausgenommen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit) beschränkt mit einem Maximalwert von EUR 1.500,00. In allen übrigen Haftungsfällen ist die Haftung von MAXENERGY sowie ihrer Erfüllungs- und Besorgungsgehilfen auf grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachte Schäden beschränkt; dies gilt nicht bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
11.4 Eine Haftung von MAXENERGY für Folgeschäden, indirekte Schäden und entgangenen Gewinn ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.
12. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen
12.1 MAXENERGY ist berechtigt, diese AGB nach Maßgabe des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs (ABGB) und des KSchG abzuändern. Zu einer Preisänderung auf Basis dieser AGB ist MAXENERGY ausschließlich unter den in Ziffer 8 festgelegten Bedingungen berechtigt.
12.2 Änderungen der AGB werden dem Kunden in einer persönlich an den Kunden gerichteten Mitteilung schriftlich oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse zur Kenntnis gebracht.
12.3 Sollte der Kunde innerhalb von 4 Wochen ab Verständigung MAXENERGY mitteilen, dass er die Änderung nicht akzeptiert, so wird die Änderung gegenüber diesem Kunden nicht wirksam und endet der Vertrag an dem einer Frist von 3 Monaten ab Zugang des Widerspruchs folgenden Monatsletzten.
12.4 Widerspricht der Kunde innerhalb der 4-wöchigen Frist nicht, so erlangen die neuen AGB zum in der Mitteilung bekannt gegebenen Zeitpunkt, der die Widerspruchsfrist und einen entsprechenden Postlauf zum Kunden berücksichtigen muss, Wirksamkeit.
12.5 Der Kunde wird auf die Bedeutung seines Verhaltens sowie auf die eintretenden Rechtsfolgen in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Für den Fall des Widerspruchs sind sowohl der Kunde als auch MAXENERGY weiterhin verpflichtet, sämtliche bis zur Beendigung des Vertrages entstehende Verpflichtungen zu erfüllen.
13. Grundversorgung
13.1 Diese AGB gelten auch für Kunden, die sich MAXENERGY gegenüber auf die Grundversorgung gemäß §124 GWG 2011 berufen. Die näheren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Grundversorgung sind im GWG 2011 und den entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmungen geregelt. Die allgemeinen Tarife von MAXENERGY für die Grundversorgung sowie eine Zusammenfassung der für die Berufung auf die Grundversorgung wesentlichen Bestimmungen und Informationen sind auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html einsehbar.
13.2 Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu dem MAXENERGY die größte Anzahl ihrer Kunden, die Konsumenten sind, versorgt. Der allgemeine Tarif der Grundversorgung für Unternehmer im Sinne des KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, der gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet.
13.3 Bei Inanspruchnahme der Grundversorgung ist MAXENERGY berechtigt, die Aufnahme der Belieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abhängig zu machen. Bei Verbrauchern im Sinne des KSchG darf die Höhe der Vorauszahlung die Höhe einer monatlichen Teilbetragszahlung nicht übersteigen. Der Kunde hat nach 6 Monaten Vertragslaufzeit ab Inanspruchnahme der Grundversorgung Anspruch auf Rückgabe einer geleisteten Sicherheitsleistung bzw. auf Absehen von der Einhebung einer Vorauszahlung, soweit kein Zahlungsverzug des Kunden bei MAXENERGY eingetreten ist.
13.4 Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausberechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung.
13.5 MAXENERGY ist insbesondere auch berechtigt, das Grundversorgungsverhältnis aus wichtigem Grund zu beenden. Ein wichtiger Grund liegt über die in Ziffer 4.1 angeführten Gründe insbesondere auch dann vor, wenn ein anderer Gaslieferant bereit ist, einen Liefervertrag außerhalb der Grundversorgung abzuschließen.
13.6 MAXENERGY ist berechtigt, die Energielieferung im Grundversorgungsverhältnis für den Fall einer nicht bloß geringfügigen und anhaltenden Zuwiderhandlung (z.B. nachhaltiger Zahlungsverzug nach qualifiziertem Mahnverfahren gemäß §127 Abs. 3 GWG 2011) so lange auszusetzen, wie die Zuwiderhandlung andauert.
14. Bonitätsauskunft / Sicherheitsleistung
14.1 MAXENERGY ist berechtigt, hinsichtlich des angebotslegenden Kunden – bereits vor Vertragsschluss – eine Bonitätsprüfung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen.
14.2 MAXENERGY kann die Energielieferung von der Erlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in Höhe von 3 monatlichen Teilzahlungsbeträgen abhängig machen, wenn bereits ein Zahlungsverzug vorliegt.
14.3 Sofern MAXENERGY vom Kunden eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung verlangt, hat der Kunde, sofern er Endverbraucher ohne Lastprofilzähler ist, unbeschadet der ihm gemäß §124 GWG 2011 eingeräumten Rechte, stattdessen das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion. Die Installation des Zählgerätes mit Prepaymentfunktion richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers.
15. Kundendaten / Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen / Elektronische Kommunikation / Datenschutz
15.1 Der Kunde ist verpflichtet, Änderungen der für die Vertragsabwicklung erforderlichen Kundendaten, insbesondere des Kundennamens, der Rechnungs- und der Lieferadresse, der Bankverbindung und der aktuellen eMail-Adresse MAXENERGY unverzüglich bekannt zu geben oder die Änderungen unverzüglich selbst im MAXENERGY-Kundenportal vorzunehmen.
15.2 Mitteilungen und rechtsgeschäftliche Erklärungen zur Vertragsabwicklung (etwa auch solche zu Preisänderungen, AGB-Änderungen, Teilbetragsmitteilungen, Rechnungen, etc.) von MAXENERGY gegenüber dem Kunden können rechtswirksam an die vom Kunden an MAXENERGY zuletzt bekanntgegebenen Kundendaten, die der rechtsgeschäftlichen Abwicklung gedient haben oder vereinbarungsgemäß dienen sollen, schriftlich und/oder – sofern eine aufrechte Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation mit MAXENERGY vorliegt – elektronisch an die vom Kunden zuletzt bekanntgegebene eMail-Adresse und/oder über das MAXENERGY- Kundenportal (www.maxenergy.at) zugestellt werden. Die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen von MAXENERGY bleibt unberührt. Elektronische rechtsgeschäftliche Erklärungen gelten als zugegangen, wenn sie der Kunde, für den sie bestimmt sind, unter gewöhnlichen Umständen abrufen kann (§12 ECG).
15.3 Liegt eine Zustimmung des Kunden zur elektronischen Kommunikation vor, erfolgt die Vertragsabwicklung im Wege elektronischer Kommunikation, also per eMail und/oder das MAXENERGY-Kundenportal. Der Kunde kann seine Zustimmung zur elektronischen Kommunikation jederzeit formlos, etwa per eMail an service@maxenergy.at, widerrufen.
15.4 MAXENERGY verarbeitet Kundendaten unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Nähere Informationen können der Datenschutzerklärung sowie der Datenschutzinformation (jeweils abrufbar auf www.maxenergy.at/downloadbereich.html) entnommen werden.
16. Kontaktdaten für Kundenservice / Verbraucherservice / Schlichtungsstelle / Information zur Online-Streitbeilegung
16.1 Fragen oder Beschwerden im Zusammenhang mit der Energielieferung können von betroffenen Kunden an folgende Kontaktdaten gerichtet werden:
MAXENERGY Austria Handels GmbH,
Albertgasse 35, 1080 Wien
Tel.: +43 720 817046
eMail: service@maxenergy.at
16.2 Zur Beilegung von Streitigkeiten kann ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der E-Control beantragt werden. Die Kontaktdaten der Schlichtungsstelle sind wie folgt:
Energie-Control Austria Schlichtungsstelle
Rudolfsplatz 13a, 1010 Wien
Tel.: +43 12 47 24 444
eMail: schlichtungsstelle@e-control.at
Web: www.e-control.at/schlichtungsstelle
17. Gerichtsstand / Anwendbares Recht
17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz von MAXENERGY. Für Rechtsstreitigkeiten mit Verbrauchern im Sinne des KSchG, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
17.2 Auf das gesamte Vertragsverhältnis, insbesondere auf diese AGB, die Angebots-/ Vertragsunterlagen sowie die Preisblätter, findet ausschließlich materielles österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der nicht zwingenden Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts Anwendung; Weiter- bzw. Rückverweisungen sind ausgeschlossen.
17.3 Unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden oder der ordentlichen Gerichte ist der Kunde berechtigt, bei Streit- oder Beschwerdefällen die Energie-Control Austria anzurufen. Nähere Informationen darüber finden sich unter www.e-control.at
18. Schlussbestimmungen
18.1 Die Geltung abweichender Bedingungen ist ausgeschlossen, selbst wenn MAXENERGY derartigen Bedingungen nicht ausdrücklich widerspricht.
18.2 Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB, der Angebots-/ Vertragsunterlagen sowie der Preisblätter bedürfen – unbeschadet Ziffer 12. dieser AGB und bei Verbrauchergeschäften auch unbeschadet §10 Abs. 3 KSchG – der Schriftform.
18.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB bzw. des Vertrages den geltenden Marktregeln widersprechen oder die AGB bzw. der Vertrag keine entsprechenden Regelungen enthalten, gilt – außer gegenüber Verbrauchern – jene Regelung als vereinbart, die den gültigen Marktregeln am besten entspricht. Sollte eine Bestimmung dieser AGB bzw. des Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein, so wird der übrige Teil dieser AGB bzw. des Vertrages davon nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt – außer bei Verbrauchern – eine wirksame oder durchführbare Bestimmung, die der unwirksamen oder undurchführbaren in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht am nächsten kommt.
19. Rücktrittsbelehrung / Rücktrittsrecht
19.1 Rücktrittsrecht
Verbraucher im Sinne des KSchG können von einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder von einem Fernabsatzvertrag (z.B. Post, Telefax, Internet) gemäß §11 FAGG zurücktreten. Wenn der Kunde die Vertragserklärung weder in den von MAXENERGY für ihre geschäftlichen Zwecke dauernd benützten Räumen noch bei einem von MAXENERGY dafür auf einer Messe oder einem Markt benützten Stand abgegeben hat, so kann er von seinem Vertragsangebot oder vom Vertrag gemäß §3 KSchG zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses. Die Angabe von Gründen ist nicht erforderlich. Um das Rücktrittsrecht auszuüben, muss der Kunde MAXENERGY über seinen Entschluss, vom Vertrag zurückzutreten, mittels einer eindeutigen Erklärung (formfrei, als Brief, Telefax oder eMail) informieren. Der Kunde kann dafür das beigefügte und auch unter www.maxenergy.at abrufbare Muster- Rücktrittsformular verwenden. Dieses ist jedoch nicht vorgeschrieben. Zur Wahrung der Rücktrittsfrist reicht es aus, dass der Kunde die Mitteilung über die Ausübung des Rücktrittsrechts vor Ablauf der Rücktrittsfrist absendet. Die Rücktrittserklärung ist an die jeweils gültigen Kontaktdaten von MAXENERGY (siehe oben Ziffer 16) zu richten oder auch über das MAXENERGY- Kundenportal (erreichbar unter www.maxenergy.at) zu übermitteln.
19.2 Rücktrittsfolgen
Tritt der Kunde von diesem Vertrag zurück, hat MAXENERGY alle Zahlungen, die MAXENERGY vom Kunden erhalten hat, unverzüglich und spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Rücktritt des Kunden von diesem Vertrag bei MAXENERGY eingegangen ist. Für diese Rückzahlung hat MAXENERGY dasselbe Zahlungsmittel zu verwenden, das der Kunde bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Kunden wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Kunden wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
Soweit die Gaslieferung auf Wunsch des Kunde: in bereits während der Rücktrittsfrist beginnt, hat der Kunde MAXENERGY einen Betrag zu zahlen, der im Vergleich zum vertraglich vereinbarten Gesamtpreis verhältnismäßig den von MAXENERGY bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen entspricht.
Stand: Juli 2025